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Satzung

Satzung der Heimatfreunde Roisdorf

§ 1

Der Verein führt den Namen "Heimatfreunde Roisdorf - Arbeitskreis für Geschichte und Brauchtum" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Er bezweckt die Pflege aller heimatkundlichen Bestrebungen, die sich auf den Ort Roisdorf und seine nähere Umgebung beziehen, sowie die Wiederbelebung und Pflege örtlichen Brauchtums.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Veröffentlichungen, Vorträge, Exkursionen, Ausstellungen, den Aufbau eines Bildarchivs und öffentliche Veranstaltungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.



§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.



§ 3

Sitz des Vereins ist Roisdorf.



§ 4

Mitglied kann jede Person werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste kann durch Beschluß des Vorstands nach zweimaliger Nichtzahlung des Jahresbeitrags erfolgen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.



§ 5

Der Mitgliedsbeitrag wird auf der Mitgliederversammlung festgesetzt



§ 6

Alljährlich findet in den ersten drei Monaten eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

In der Mitgliederversammlung wird über die Tätigkeit des Vereins Bericht erstattet und die Vermögensverwaltung des Vereins besprochen.

Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schriftlich. Dabei ist die vom Vorstand festge­setzte Tagesordnung mitzuteilen.

Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung gilt einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden.

Zu Satzungsänderungen gehört eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die auf der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.



§ 7

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schrift­führer und dem Schatzmeister.

Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre.

Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds erfolgt eine Ergänzungswahl für die Dauer der laufenden Amtszeit.

Die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder geschieht durch die Mitgliederversammlung.



§ 8

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu den Vorstandssitzungen ein, leitet sie und die Mitgliederversammlungen.

Dem Schriftführer obliegt die Führung der Versammlungsprotokolle.

Der Schatzmeister besorgt die Kassengeschäfte.



§ 9

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.



§ 10

Persönlichkeiten, die sich um den Verein wie auch seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.



§ 11

Die Auflösung des Vereins kann nur mit vier Fünfteilen Majorität erfolgen.

In der Versammlung, in der die Auflösung beschlossen werden soll, müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein.



§ 12

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an das Archiv der Stadt Bornheim, das es unmittelbar und ausschließlich für die in § 1 der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.



Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 27.8.1993 errichtet und in der erweiterten Gründungsversammlung vom 21.1.1994 ergänzt.